Satzung

des

Denkendorfer Tennis Förderverein e. V.

 

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1)   Der Verein führt den Namen:

 

      Denkendorfer Tennis Förderverein e. V.

 

(2)   Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Esslingen eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz "e.V."

 

(3)   Er hat seinen Sitz in Denkendorf.

 

(4)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

 

 

 § 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

 

(1)   Vereinszweck ist die materielle und ideelle Förderung des Jugend- und Leistungsports durch Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft (§ 58 Nr. 1 AO), nämlich für die Tennisabteilung des als gemeinnützig anerkannten TSV Denkendorf e.V.     

 

(2)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung AO 1977).

 

(3)   Der Satzungszweck wird insbesondere auch verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln

 

·       durch die Erhebung von Beiträgen, Spenden und Umlagen,

 

·      durch Veranstaltungen, Messen und direkte Ansprache von Personen und Firmen,

 

·       durch Öffentlichkeitsarbeit und Werbung aller Art für den Verein.

 

(4)  Die Förderung kann durch zweckgebundene Weitergabe von Mitteln an die Tennisabteilung des TSV Denkendorf e. V. aber auch dadurch erfolgen, dass der Verein unmittelbar selbst die Kosten für Sportausrüstung, Wettkämpfe, Trainingslager sowie sonstige sportliche Aktivitäten übernimmt und trägt.

 

(5)   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(6)   Die Organe des Vereins (§ 6) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

(7)   Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

 

(8)   Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(9)   Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

 

 

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)   Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

 

(2)   Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

 

(3)   Der Verein kann auch Ehrenmitglieder ernennen.

 

Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

 

 

 

§ 4 Ehrenmitglieder

 

Personen, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder.

 

 

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)   Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

 

(2)   Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich gegenüber zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

 

(3)   Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands.

 

(4)   Ein Ausschluss der Mitgliedschaft ist auch zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

 

(5)   Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

 

 

 

§ 6 Beiträge

 

(1)   Von den Mitgliedern werden Jahresbeitrage erhoben.

 

(2)   Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen wie Umlagen oder Arbeitseinsätze beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.

 

(3)   Beiträge sind keine Spenden.

 

 

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

 

 

 § 8 Vorstand

 

(1)   Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden (seinem Stellvertreter), dem Schatzmeister sowie dem Schriftführer.

 

(2)   Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten je einzeln den Verein. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden auszuüben.

 

(3)   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt.

 

(4)   Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen, welches das Amt kommissarisch weiterführt (Recht auf Selbstergänzung).

 

(5)   Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

(6)   Verschiedene Vorstandsämter sollen nicht in einer Person vereinigt werden.

 

(7)   Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

(8)   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende; bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter. Der 1. Vorsitzende oder im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter kann einen Vorstandsbeschluss auch im schriftlichen, telegrafischen, fernmündlichen oder fernschriftlichen Umlaufverfahren herbeiführen.


 

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

(1)   Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder 30 % der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.

 

(2)   Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufung kann auch per Email verschickt werden oder durch Anzeige im Denkendorfer Gemeindeanzeiger erfolgen.

 

(3)   Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des 1. Vorsitzenden, des Schatzmeisters und des Rechnungsprüfers entgegen. Sie beschließt über deren Entlastung. Sie wählt den Vorstand und bestellt einen Rechnungsprüfer. Sie setzt den Mitgliedsbeitrag fest und berät und beschließt über die grundsätzlichen Fragen des Vereins.

 

(4)   Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Für juristische Personen üben deren Vertreter das Stimmrecht aus.

 

(5)   Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

 

(6)   Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

 

(7)   Der Vorstand darf Nichtmitglieder zu Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme beiziehen.

 

(8)   Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter[1] und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

 

 

§ 10 Auflösung des Vereins

 

(1)   Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.

 

(2)   Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

(3)   Die Mitgliederversammlung bestellt einen Liquidator.

 

(4)   Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an den unter § 2 genannten Sportverein, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.


 

 

§ 11 Inkrafttreten

 

Die Satzung ist in der vorliegenden Form von den Gründungsmitgliedern Denkendorfer Tennis Förderverein e. V. beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

Denkendorf, den ............................

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 



[1] Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung ist der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter

 

Kontakt

Denkendorfer Tennis Förderverein e.V.

Fliederweg 3

73770 Denkendorf

MAIL: info@dtf-denkendorf.de

TEL: 0162 2840276